Auswertung von WhatsApp Nachrichten: 7.500,00 EUR Schadenersatz
Das Arbeitsgericht in Mannheim hat entschieden, dass ein Unternehmen 7.500 Euro Schadenersatz an einen Angestellten zahlen muss, nachdem es seine WhatsApp-Kommunikation auf dem privaten und gleichzeitig auch dienstlich genutzten Handy ausgewertet hatte.
Verstoß gegen § 26 BDSG mangels Regelungen zum Zugriff
Durch die Auswertung der privaten Kommunikation wurde der Kläger nach § 26 BDSG in seiner Privatsphäre und seinen Persönlichkeitsrechte verletzt.
Da im Unternehmen keine Richtlinien für den Zugang zu Informationen auf Dienstgeräten vorhanden waren, ging das Gericht davon aus, dass der Angestellte ein Recht auf Privatsphäre hatte. Darüber hinaus hätte es, so die Begründung des Gerichts weiter, eine Reihe von anderen Möglichkeiten mit weniger starken Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Angestellten gegeben.
Auch Sachvortragsverwertungsverbot aufgrund des Verstoßes
Das Arbeitsgericht verfügte auch ein Verwertungsverbot sowohl für die privaten als auch für die beruflichen Nachrichten im Prozess. Es fehlte an einer „organisatorischen Anordnung“ des Arbeitgebers zur Trennung von privater und beruflicher Kommunikation. Selbst eine Auswertung mit Schlüsselbegriffen sei unzulässig.
Immaterieller Schadenersatz in Höhe von 7.500,00 EUR angemessen
Der unter dem Az. 12 Sa 56/21 anhängige Rechtsstreit wird das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg weiter beschäftigen, nachdem gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde. Zu den strittigen Punkten gehört insbesondere die Höhe des Schadensersatzes bei Verlust der Vertraulichkeit im Falle eines Datenschutzverstoßes. Bisher gab es hierzu keine eindeutige Rechtsprechung, sodass das Gericht in seiner Entscheidung überraschend knapp ausfiel.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens kommt es an auf die Intensität der Rechtsverletzung und es ist auch ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass einerseits das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde durch die Auswertung und Zitierung der auch privaten Kommunikation. Andererseits hat die Beklagte in den Prozess nur eingeführt, WhatsApp Kommunikation mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Auch hat die Kammer ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt, der ausweislich der E-Mail Nachrichten in nicht berechtigter Weise Informationen über die Beklagte an Dritte weitergegeben hat. Angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in der Höhe von einer Bruttomonatsvergütung als angemessen.
ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021 – 14 Ca 135/20
So hatte beispielsweise der EuGH-Generalanwalt zuletzt in seinen Schlussanträgen in einem Vorlageverfahren wegen Schadenersatzansprüchen aus Datenschutzverstößen bei der österreichischen Post (Rs. C‑300/21) deutlich höhere Anforderungen an einen immateriellen Schadensersatz gestellt.
Datenschutz im Arbeitsverhältnis bleibt ein Dauerbrenner
Datenschutzrechtliche Themen bleiben bei den Arbeitsgerichten ein Dauerbrenner. Dabei nutzt den Arbeitnehmern die meist weite Auslegung der Datenschutzgrundverordnung durch die Arbeitsgerichte. Unternehmen sind gut beraten sich datenschutzrechtlich entsprechend aufzustellen. Gerne berate ich Sie zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung und der Einführung eines Datenschutzmanagements im Unternehmen.